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Entscheid

6B_244/2016

10. Mai 2016Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11. April 2016 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn

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