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Entscheid

6B_298/2016

21. März 2016Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 23. Februar 2016 auf eine als wirr und grösstenteils unverständlich eingestufte Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer 27 Seiten umfassenden Eingabe ans Bundesgericht. Darin werden kunterbunt die verschiedensten Themen abgehandelt, ohne dass auch nur einigermassen ersichtlich würde, um was es im kantonalen Verfahren konkret ging. Auf die Beschwerde ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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