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Entscheid

6B_318/2017

5. April 2017Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Kreisgerichts Rorschach vom 20. Dezember 2016 am 28. Dezember 2016 fristgerecht Berufung angemeldet hatte, wurde ihm das begründete Urteil am 26. Januar 2017 eröffnet. Da in der Folge die obligatorische Berufungserklärung beim Kantonsgericht St. Gallen nicht einging, trat dieses am 1. März 2017 auf die Berufung nicht ein.

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Entscheide vom 20. Dezember 2016 und 1. März 2017 seien aufzuheben.

3.

Das Verfahren vor dem Kreisgericht Rorschach ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch das Bundesgericht deshalb nicht zu überprüfen.

4.

Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer eine Berufungserklärung eingereicht hat oder nicht. Dazu äussert er sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht indessen nicht. Seine Ausführungen zur Sache sind unzulässig, weil die Vorinstanz die Angelegenheit materiell nicht beurteilt hat. Die Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill