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Entscheid

6B_379/2025

20. Mai 2025Deutsch1 min

Source bger.ch

Verfügung vom 20. Mai 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Miglied,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2025 (UH240382-O/U/REA).

Erwägungen

Die Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2025 wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2025 (Datum Postaufgabe in Deutschland) innert der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses zurückgezogen.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Unseld