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Entscheid

6B_384/2017

5. Mai 2017Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 7. März 2017 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Sie wies den Beschwerdeführer überdies darauf hin, dass für die Behandlung eines neuerlichen Antrags auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. auf Versetzung ins Wohnheim Adler nicht die Anklagekammer, sondern das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen zuständig sei. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Fragen der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und der Zuständigkeit bei neuerlicher Antragstellung prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nur insofern, als er einwendet, sein Anwalt habe die Frist bei Gericht nicht eingehalten. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung indessen je von einem Anwalt vertreten gewesen sein soll, ergibt sich aus den Akten nicht und behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen auch selbst nicht. Seine Ausführungen in der Beschwerde betreffen abgesehen davon lediglich die materielle Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht ohnehin nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill