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Entscheid

6B_413/2014

14. Mai 2014Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 12. Mai 2014 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn