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Entscheid

6B_423/2025

1. Oktober 2025Deutsch17 min

Source bger.ch

Urteil vom 1. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Veruntreuung; ungetreue Geschäftsbesorgung; Urkundenfälschung; Kosten; Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Februar 2025 (SB240062-O/U/cwo).

Sachverhalt

Am 20. Dezember 2022 verurteilte das Bezirksgericht Horgen A.________ im Zusammenhang mit seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der B.________ AG in Liquidation wegen mehrfacher Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte am 10. Februar 2025 die bedingte Freiheitsstrafe unter Bestätigung der Schuldsprüche auf 18 Monate.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vollumfänglich freizusprechen und die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).

1.2

Der Beschwerdeführer kritisiert mit Bezug auf sämtliche Schuldsprüche die Beweiswürdigung, insbesondere das Abstellen auf die Aussagen seiner Geschäftspartner A.C.________ und B.C.________, welche er für unglaubhaft hält. Es rechtfertigt sich folgende einleitende Bemerkung:

Der Beschwerdeführer argumentiert über weite Strecken vollkommen frei und nimmt eine eigene Beweiswürdigung vor. Damit verkennt er in grundsätzlicher Weise die Anforderungen an eine gehörige Willkürrüge. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Beweiswürdigung vornimmt, sondern die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV). Dieser Stellung entsprechend schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer müsste bekannt sein, dass es nach ständiger Praxis des Bundesgerichts für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie den dargelegten Begründungsanforderungen nicht genügt, was praktisch vollständig der Fall ist. Dies gilt auch für die Unschuldsvermutung, welche der Beschwerdeführer namentlich im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Abstellen auf die Aussagen von A.C.________ und B.C.________ anruft. Gemäss ständiger Praxis kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Nachfolgend ist auf die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers nur in der gebotenen Kürze einzugehen.

1.3

1.3.1

Dem Beschwerdeführer wird in erster Linie zur Last gelegt, er habe sich als Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der B.________ einen Lohn ausbezahlt, obwohl eine gegenteilige Vereinbarung bestanden habe (Anklagepunkt 1). An einer Gründungssitzung in Prag sei besprochen worden, dass der Beschwerdeführer anstelle eines Lohns mit einem beträchtlichen Aktienpaket an der B.________ entschädigt werden sollte. Entgegen dieser Vereinbarung habe er einen mit sich selbst kontrahierten schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen und darin einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'000.-- vorgesehen. Gestützt darauf habe er sich Löhne von insgesamt Fr. 76'087.25 ausbezahlt.

1.3.2

Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer selbst Löhne ausbezahlt hat. Streitig ist lediglich, ob eine diesbezügliche Vereinbarung resp. ein Anspruch darauf bestand. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie im Wesentlichen auf die Erstinstanz verweist, welche unter anderem auf die Aussagen der Mitgründer A.C.________ und B.C.________ abstellte. Demnach stehe fest, dass der Beschwerdeführer in die neu gegründete B.________ lediglich Fr. 50'000.-- investiert und dafür im Durchschnitt 70 % von deren Aktienkapital gehalten habe, während A.C.________ über seine Firma D.________ Ltd. EUR 305'000.-- investiert und dafür im Durchschnitt bloss 30 % der Aktien der B.________ gehalten habe. Diese Tatsache stelle ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Aussagen von A.C.________ und B.C.________ dar, wonach der Beschwerdeführer neben seinem Aktienanteil über keinen Lohnanspruch verfügt habe, so die Vorinstanz.

Sodann hätte der durch den Beschwerdeführer selbst kontrahierte Arbeitsvertrag gemäss Rechtsprechung unter den gegebenen Umständen zumindest einer stillschweigenden Genehmigung der D.________ Ltd. (wohl von A.C.________) bedurft. Anhand der Beteiligtenaussagen und der Akten finde sich indes kein Dokument, woraus sich eine solche Genehmigung des Arbeitsvertrages bzw. der Lohnzahlungen ergeben würde. Auch habe der Beschwerdeführer dafür nie eine nur ansatzweise plausible Erklärung geliefert. Seine Vorbringen erschienen als Schutzbehauptungen. Demgegenüber würden verschiedene Finanzaufstellungen mit wiederkehrenden Ausgaben vorliegen, worin kein Lohn für den Beschwerdeführer enthalten sei, was die Darstellung von A.C.________ und B.C.________ stütze. Der Beschwerdeführer habe ferner eingeräumt, dass die von ihm als Beweis vorgelegte Budgetaufstellung "Round B" eine zukünftige Planung im Hinblick auf eine weitere Investitionsrunde betroffen hätte. Des Weiteren habe er ausgesagt, es existiere kein Beleg für eine Lohnvereinbarung mit den Investoren und eine solche sei auch nie explizit mit diesen besprochen worden, da es sich dabei um "Details" gehandelt habe. Damit habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass die Lohnvereinbarung ohne Wissen der anderen Investoren zustande gekommen sei. Daran würden auch die in der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente nichts ändern. Namentlich gebe es in den Akten weiterhin keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Lohn der externen Buchhalterin kommuniziert hätte.

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sei die rechtliche Problematik von Insichgeschäften im vorliegenden Fall offensichtlich gewesen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags sei die B.________ gerade gegründet worden und habe nur über das Kapital der beiden Investoren, hauptsächlich der D.________ Ltd., verfügt. Auszahlungen an einen Investor in Form von Lohn hätten daher unmittelbar das gemeinsam investierte Kapital zuungunsten des anderen Investors vermindert. Dass dies einer expliziten oder stillschweigenden Genehmigung des anderen Investors bedurft hätte, sei für jedermann erkennbar, zumal es sich um einen bedeutenden Mittelabfluss von rund Fr. 100'000.-- pro Jahr gehandelt habe.

1.3.3

Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, ausführlich seine eigene Sachverhaltsdarstellung, insbesondere zum Ablauf der Gründungssitzung, zu erläutern und geltend zu machen, die Aussagen von A.C.________ und B.C.________ seien unglaubhaft; ihm habe ein zusätzlicher Lohnanspruch zugestanden. Die gegenteilige Behauptung sei frei erfunden und er habe sie stets bestritten. Damit begründet er keine Willkür und es steht fest, dass er keinen zusätzlichen Lohnanspruch gegenüber der B.________ hatte. Auch weist der Beschwerdeführer weder die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Lohnvereinbarung ohne Wissen der anderen Investoren zustande gekommen sei, noch ihre Erwägung, dass er die rechtliche Problematik von Insichgeschäften erkennen musste, als willkürlich aus. Gleiches gilt, wenn er darzulegen versucht, dass er die Lohnzahlungen nicht verheimlicht habe.

1.4

1.4.1

Alsdann wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe Vermögenswerte der B.________ zur Finanzierung eigener Lebenshaltungskosten sowie für Aufwendungen der E.________ AG in Liquidation, deren Geschäftsführer er gewesen sei, verwendet (Anklagepunkt 2). Dies, indem der Beschwerdeführer Rechnungen für von der E.________ in Anspruch genommene Dienstleistungen, welche an diese Firma adressiert gewesen seien, mit Etiketten der "F.________ AG", der Vorläuferin der B.________, überklebt und an die für die Buchhaltung der B.________ zuständige Treuhandfirma weitergeleitet habe. Insgesamt habe er Rechnungen der E.________ von Fr. 41'711.34 über das Geschäftskonto der B.________ bezahlt bzw. abgewickelt.

1.4.2

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe das angeklagte Verhalten schliesslich eingestanden, aber geltend gemacht, über Lohnansprüche gegenüber der B.________ verfügt zu haben. Diese Darstellung sei schwer nachvollziehbar. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er sich keinen Lohn auszahlen können, weil die Investitionen nicht geflossen seien und die Firma daher nicht liquid gewesen sei. Bei solchen finanziellen Engpässen sei es nicht plausibel, mit den Geldern der B.________ in Verrechnung eines Lohnanspruchs fremde Rechnungen zu begleichen. Zudem spreche das systematische Umadressieren der Rechnungen dafür, dass es sich bei den verschiedenen Erklärungen für das Überkleben der Rechnungsadressen ("Versehen" bzw. "Fehler" oder "einfachere Lösung") um Schutzbehauptungen handle.

In der Folge geht die Vorinstanz auf die Rechnungspositionen ein und legt dar, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Im Einzelnen ging es um Bestellungen im Zusammenhang mit einer Firmenfeier der E.________ und weitere Leistungen für diese, wie eine Markenzertifizierung, Domainnamen, Werbung und Logos. Der Beschwerdeführer hatte offenbar zunächst einen Bezug der Rechnungen zur B.________ behauptet. Indes stehe fest, so die Vorinstanz, dass die in Anspruch genommenen Dienstleistungen nichts mit der B.________ zu tun gehabt und der Beschwerdeführer die Adressänderung bewusst vorgenommen habe, um deren Vermögenswerte zur Finanzierung von Aufwendungen der E.________ zu verwenden. Entgegen seiner Darstellung habe er über keinen Lohnanspruch gegenüber der B.________ verfügt, den er mit den Rechnungen der E.________ hätte verrechnen können.

1.4.3

Der Beschwerdeführer erschöpft sich auch hier in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne ansatzweise aufzuzeigen, dass dieser willkürlich wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er beanstandet, dass die Vorinstanz seine diversen Erklärungen als Schutzbehauptungen wertet, etwa, dass es sich um Versehen gehandelt habe. Da zudem feststeht, dass der Beschwerdeführer keinen Lohnanspruch gegenüber der B.________ hatte, konnte er diesen auch nicht mit Rechnungen der E.________ verrechnen. Auf diesen Einwand ist nicht einzugehen. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer einen fehlenden Veruntreuungsvorsatz bzw. eine Bereicherungsabsicht mit seinem vermeintlichen Lohnanspruch begründet. Die Vorinstanz nimmt willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer um den fehlenden Lohnanspruch wusste.

1.5

1.5.1

Sodann soll der Beschwerdeführer zwischen Januar und November 2017 insgesamt Fr. 27'300.-- vom Geschäftskonto der B.________ für private Mietkosten abgebucht haben, obwohl nie eine entsprechende Vereinbarung bestanden habe (Anklagepunkt 4). Es steht fest, dass der Beschwerdeführer eine von der E.________ gemietete 4-Zimmerwohnung gleichzeitig als privaten Wohnsitz und als Geschäftsräume sowohl der E.________ als auch der B.________ nutzte.

Gemäss Darstellung von A.C.________ und B.C.________, worauf die Vorinstanzen abstellen, sei vereinbart worden, dass die Investition in die B.________ vollumfänglich in deren Produktentwicklung fliessen und keine Mietkosten anfallen sollten, sondern der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten der B.________ unentgeltlich zur Verfügung stellen würde. Dass sich diese Vereinbarung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, später dergestalt geändert haben soll, dass die B.________ Fr. 2'000.-- Miete monatlich bezahlen sollte, hätten weder A.C.________ noch B.C.________ je erwähnt und ergebe sich nicht aus den Akten. Zwar berufe sich der Beschwerdeführer auf dieselbe Budgetplanung von April 2017 wie im Kontext der Lohnzahlungen. Die diesbezüglichen Vorbehalte würden jedoch auch hier gelten. Zudem enthielten die Budgets vom September und Dezember 2017 keinen Posten für Miete in der Schweiz und seien die Kosten für das Büro in San Francisco im Hinblick auf die finanziellen Probleme der B.________ im Dezember 2017 gestrichen worden. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung, A.C.________ habe Mietkosten von Fr. 2'000.-- monatlich genehmigt, nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie auch bei den Lohnzahlungen, eigenmächtig gehandelt habe. Eine Vereinbarung mit bzw. Genehmigung durch A.C.________ habe es nicht gegeben. Daher habe für die B.________ auch kein Grund bestanden, Miete von insgesamt Fr. 27'300.-- zu bezahlen. Diese sei dem Beschwerdeführer zu Gute gekommen, der die Mieträumlichkeiten ebenfalls als private Wohnung genutzt habe.

1.5.2

Der Beschwerdeführer kritisiert wiederum das Abstellen auf die Aussagen von A.C.________ und B.C.________, namentlich die Behauptung, es sei vereinbart worden, dass sämtliche Investitionen in die B.________ in deren Produktentwicklung hätten fliessen sollen. Damit begründet er keine Willkür. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Miete sei gerechtfertigt gewesen, weil er mit seiner Familie ab Sommer 2016 lediglich noch ein Zimmer der Wohnung privat bewohnt und den Rest der B.________ zur Verfügung gestellt habe, entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Soweit er schliesslich geltend macht, er habe die Kompetenz gehabt zu entscheiden, dass die B.________ für die Benutzung seiner Privatwohnung Miete zahlen müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Vereinbarung mit den Co-Investoren oder deren Genehmigung behauptet er nicht. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

1.6

1.6.1

Ebenfalls im Anklagepunkt 4 (oben E. 1.5) wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, weitere private Mietkosten zulasten der B.________ bezahlt zu haben. Diese habe ab Oktober 2017 das Obergeschoss (8-Zimmer-Wohnung) in der Liegenschaft am Wohnsitz des Beschwerdeführers gemietet und am 22. Februar 2018 eine Teilmietzahlung von Fr. 24'000.-- an die Vermieterin geleistet. Am 8. März 2018 habe der Beschwerdeführer die Vermieterin gebeten, von diesem Betrag Fr. 11'850.-- seinen privaten Mietzinskosten bzw. dem Mietzinskonto der E.________ für die 4-Zimmerwohnung gutzuschreiben. Dies sei von der Vermieterin entsprechend umgebucht worden. Entgegen seinem Einwand habe er keinen (Lohn) -Anspruch gehabt, den er mit seinen privaten Auslagen zum Nachteil der B.________ hätte verrechnen können. Abgesehen davon habe sich der Beschwerdeführer am 21. Februar 2018 einen Lohn ausbezahlt. Die Umbuchung vom Februar 2018 lasse sich auch nicht, wie behauptet, durch die Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich der 8-Zimmerwohnung erklären. Dieses sei jedenfalls bis Juni 2018 ungekündigt gewesen. Es stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer zur Deckung privater Aufwände der B.________ zustehende Gelder zweckentfremdet habe, um darüber zu verfügen.

1.6.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gutschrift von Fr. 11'850.-- zugunsten der E.________ auf seinen Wunsch hin erfolgt sei; die Verwaltung müsse dies aus eigenem Antrieb getan haben, um Mietausstände der Privatwohnung des Beschwerdeführers zu decken. Mit dieser Rüge genügt er den gesetzlichen Begründungsanforderungen (oben E. 1.1) nicht. Er räumt gar selbst ein, dass dieses Vorgehen keinen Sinn ergibt, da damit auch die 8-Zimmerwohnung Ausstände auswies.

Die weitere Begründung, wonach dem Beschwerdeführer Lohn- und Mietforderungen zugestanden hätten, welche er mit dem Schuldbetrag habe verrechnen dürfen, erweist sich nach dem bereits Gesagten als unzutreffend. Darauf ist nicht einzugehen.

1.7

1.7.1

Dem Beschwerdeführer wird weiter zur Last gelegt, zum Nachteil der B.________ diverse Waren und Dienstleistungen in Anspruch genommen zu haben (Anklagepunkte 5 und 6). Er hat geltend gemacht, die Leistungen seien geschäftsmässig begründet gewesen, teilweise habe es sich um ein Versehen gehandelt, bzw. er habe einen Lohnanspruch gehabt. Die Vorinstanz verwirft diese Vorbringen als Schutzbehauptungen, wobei sie für jede einzelne Rechnung auf Kosten der B.________ ausführt, weshalb die Kosten nicht mit deren Geschäftstätigkeit im Zusammenhang gestanden haben könnten. Konkret ging es um Weinlieferungen für eine Feier der E.________ AG resp. für den Beschwerdeführer privat, Kosten für die Übersetzung einer Geburts- sowie von Zivilstandsurkunden und ein Babyfon (Anklagepunkt 5; Gesamtbetrag: Fr. 33'021.02). Der Anklagepunkt 6) betrifft Kosten von Fr. 602.65 für den Anbau einer Aussenrampe am Wohnsitz des Beschwerdeführers bzw. am Sitz der B.________. Es sei nicht erkennbar, weshalb für deren Geschäftstätigkeit derart viele Lieferungen hätten eintreffen sollen, dass der Bau einer Rampe erforderlich gewesen wäre. Diese habe vielmehr als Kinderwagenrampe und habe damit primär privaten Zwecken gedient.

1.7.2

Der Beschwerdeführer erschöpft sich auch hier in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, indem er lediglich darlegt, wie die Beweise seiner Meinung nach zu würdigen sind. Damit begründet er keine Willkür. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, da die Rechnung für eine Weinlieferung nicht auf die Firma E.________ gelautet habe, könne sie nicht für jene bestimmt gewesen sein. Ebenso wenig ist es willkürlich, hinsichtlich einer weiteren Weinlieferung auf die Aussagen von A.C.________ abzustellen. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz den Einwand, wonach Übersetzungskosten versehentlich der B.________ belastet worden seien, als Schutzbehauptung wertet. Gleiches gilt für die Kosten der Aussenrampe. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Schuldsprüche ist auch nicht deshalb willkürlich, weil der Beschwerdeführer in weiteren Punkten freigesprochen wurde. Soweit er die Freisprüche mit seinem angeblichen Lohnanspruch begründet, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.

1.8

1.8.1

Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Überweisungen ohne Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der B.________ ab deren Konto vorgenommen zu haben (Anklagepunkt 8). So hat er, nachdem er bei der Firmengründung Fr. 50'000.-- als Aktienkapital eingebracht hatte, am 1. Juli 2016 Fr. 20'000.-- auf sein privates Konto überwiesen. Nach seinen Angaben habe es sich um ein zinsloses Aktionärsdarlehen gehandelt, wofür ein Vertrag erstellt worden sei, welchen er aber mit anderen Unterlagen an B.C.________ übergeben habe und über dessen Verbleib er nichts wisse.

Die Vorinstanz erwägt unter Bezugnahme auf die Erstinstanz, der Beschwerdeführer habe den Bezug des Darlehens damit erklärt, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Lohn habe beziehen können, weil die Investitionen nicht wie vereinbart gleich nach der Gründung geflossen seien. Indes habe er gar keinen Anspruch auf Lohn gehabt. Ausserdem stehe die Behauptung im Widerspruch zu seiner Erklärung, wonach die Darlehensgewährung deshalb nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstosse, weil die B.________ im Sommer 2016 als Folge der Investitionen und Kapitalerhöhungen finanziell gut aufgestellt gewesen sei. Wenn mangels Investitionen kein Lohn habe bezahlt werden können, gelte dies ebenso für ein Aktionärsdarlehen. Ferner sei das Darlehen zu nicht marktkonformen Bedingungen gewährt worden und es erscheine als Insichgeschäft problematisch. Daher hätte es zu seiner zivilrechtlichen Gültigkeit einer Genehmigung durch ein neben- oder übergeordnetes Organ der Gesellschaft bedurft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keine solche eingeholt habe, sei es in Form eines GV-Beschlusses oder einer schriftlichen Erklärung von A.C.________ oder B.C.________. Das Fehlen einer Genehmigung lasse darauf schliessen, dass die Auszahlung kein echtes Aktionärsdarlehen gewesen sei und der Beschwerdeführer keine Rückzahlungsabsicht gehabt habe, sondern sich seine Kapitaleinlage zurück ausbezahlt habe. Dazu sei er nicht ermächtigt worden und es habe auch nicht im Interesse der Gesellschaft gelegen. Die Ausbezahlung stehe somit in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der B.________.

Auch für weitere Überweisungen vom Konto der B.________ auf sein privates Konto habe der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund nennen können. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der übrigen Ermittlungsergebnisse stehe damit zweifelsfrei fest, dass die Überweisungen in keinem geschäftlichen Zusammenhang mit der B.________ gestanden hätten. Die in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Vermutung, dass es sich bei den Überweisungen um Spesenersatz mit Bezug auf zwei Geschäftsreisen in die USA und nach Chile gehandelt haben könnte, wirke nachgeschoben. Dies habe der Beschwerdeführer so nie ausgesagt. Im Unterschied zu den Barbezügen, hinsichtlich welchen er freigesprochen wurde, wäre es dem Beschwerdeführer anhand von Kontoauszügen durchaus möglich gewesen aufzuzeigen, dass er das Geld geschäftsmässig verwendet habe. Solches sei aber nicht ersichtlich.

1.8.2

Der Beschwerdeführer bringt auch zu diesen Vorwürfen keine genügende Willkürrüge vor. Den hier wiederholten Einwand, wonach die Überweisungen mit Reisen in die USA resp. nach Chile im Zusammenhang stehen könnten, hat die Vorinstanz überzeugend verworfen. Gleiches gilt für ihre Erwägungen hinsichtlich des angeblichen Aktionärsdarlehens sowie eines Lohnbezugs. Darauf ist nicht neuerlich einzugehen.

2.

Nach dem Gesagten sind die Anklagesachverhalte erstellt. Zur rechtlichen Würdigung äussert sich der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem angeblich fehlenden Wissen um den mangelnden Lohnanspruch und der Bereicherungsabsicht - nicht. Dass die Vorinstanz darauf schloss, was das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch oben E. 1.4.3). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich oder rechtsgenügend dargetan. Die Schuldsprüche sind zu bestätigen.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt