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Entscheid

6B_440/2025

20. November 2025Deutsch1 min

Source bger.ch

Verfügung vom 20. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Berufung (Rückzugsfiktion); Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. März 2025 (SB230412-O/U/nk).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 15. Mai 2025 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2025 wurde mit Eingabe vom 14. November 2025 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller