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Entscheid

6B_46/2016

3. Mai 2016Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2016 auf, spätestens am 10. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.

Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 8. April 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

In der Folge wurde der Kostenvorschuss erst am 13. April 2016 und somit verspätet einbezahlt. Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer am 18. April 2016 Gelegenheit, sich bis zum 3. Mai 2016 zur Frage der Verspätung zu äussern.

Mit Datum vom 30. April 2016 (Postaufgabe 2. Mai 2016) wurde dem Bundesgericht mitgeteilt, die Verspätung sei durch ein Versehen der Ehefrau des Beschwerdeführers entstanden. Bedient sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht indessen einer Erfüllungsgehilfin, so ist ihm das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen (Art. 101 OR). Denn wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3; 107 Ia 168 E. 2a; vgl. auch Urteil 1C_520/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2).

Auf die Beschwerde ist infolge verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn