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Entscheid

6B_505/2022

6B_505/2022

20. Juni 2022Deutsch2 min

A.________erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2022.

Source bger.ch

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_505/2022

Urteil vom 20. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl (Übertretung der COVID-19-Verordnung), unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung; Rechtsverweigerung, Willkür etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. März 2022 (BES.2021.157).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

A.________erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2022.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Erwägungen

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. April 2022 Frist bis zum 4. Mai 2022 und mit Verfügung vom 13. Mai 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 27. Mai 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden.

4.

Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Darüber hinaus wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller

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