Lexipedia

Entscheid

6B_579/2022

6B_579/2022

18. Mai 2022Deutsch3 min

Am 14. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee eine von A.________ und der B.________ GmbH angestrengte Strafuntersuchung wegen Diebstahl und Nötigung ein. Auf eine von A.________ und der B.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 9. März 2022 nicht ein, weil die Beschwerde keine den Begründungsanforderungen entsprechende Begründung aufwies. Von einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer Nachfrist sah es ab. A.________ und die B.________ GmbH wenden sich an das Bundesgericht.

Source bger.ch

Wichtiger Hinweis:

Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_579/2022

Urteil vom 18. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ GmbH,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Diebstahl, Nötigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. März 2022 (2N 22 11/ 2U 22 12).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

Am 14. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee eine von A.________ und der B.________ GmbH angestrengte Strafuntersuchung wegen Diebstahl und Nötigung ein. Auf eine von A.________ und der B.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 9. März 2022 nicht ein, weil die Beschwerde keine den Begründungsanforderungen entsprechende Begründung aufwies. Von einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer Nachfrist sah es ab. A.________ und die B.________ GmbH wenden sich an das Bundesgericht.

2.

Erwägungen

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte, das Absehen von einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist befassen sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeeingabe nicht ansatzweise. Sie äussern sich vielmehr zum Untersuchungsverlauf und zur Frage der Verfahrenseinstellung, was nicht Thema der angefochtenen Nichteintretensverfügung darstellt. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen.

4.

Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern gemeinsam und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern gemeinsam und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen

ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Back