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Entscheid

6B_58/2019

14. März 2019Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

2.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2019 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 13. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzliche Nachfrist bis zum 8. März 2019 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die beiden mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen wurden zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill