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Entscheid

6B_594/2007

16. November 2007Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 10. August 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirkes Winterthur und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: