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Entscheid

6B_617/2014

21. August 2014Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz trat am 21. Mai 2014 auf die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich nicht ein, weil sie verspätet war. Im vorliegenden Verfahren geht es folglich nur um die Frage der Rechtzeitigkeit des kantonalen Rechtsmittels. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Seine Ausführungen zu den ihm zur Last gelegten Hauptanklagepunkten und den Tatmotiven seiner Ehefrau sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill