6B_640/2025
8. September 2025Deutsch4 min
Source bger.ch
Urteil vom 8. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juni 2025 (UH240309-O/U/HEI>BEE).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
Erwägungen
1.
Mit Strafbefehl vom 20. August 2024 sprach die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Beschwerdeführerin des Pfändungsbetruges schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, worauf sie per Einschreiben vom 6. September 2024 und vom 17. September 2024 zur Einvernahme auf den 24. September 2024 vorgeladen wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin zur Einvernahme nicht erschien, erklärte die Staatsanwaltschaft die Einsprache am 24. September 2024 zufolge unentschuldigten Fernbleibens als zurückgezogen und den erlassenen Strafbefehl als rechtskräftig. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juni 2025 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen, wenn eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich der kantonale letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG), d.h. der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2025. Darin wird einzig darüber befunden, ob die Beschwerdeführerin der Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 6./17. September 2024 unentschuldigt keine Folge leistete und die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. August 2024 in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO daher als zurückgezogen gilt. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin folglich mit Anträgen, Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie sich gegen die "Abweisungsverfügung amtliche Verteidigung" vom 29. August 2024 wendet.
Alsdann macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, mit ihrer Beschwerde begründen zu wollen, weshalb die Vorladung - gemeint wohl ihr Fernbleiben von derselben - nicht unentschuldigt gewesen sei. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen findet in der Folge aber nicht statt. Stattdessen wiederholt die Beschwerdeführerin mehrfach, bei der Staatsanwaltschaft stets um ein "faires Verfahren" bemüht gewesen zu sein und auf die Komplexität des Falles hingewiesen zu haben. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht darauf schliesst, dass die Beschwerdeführerin der Vorladung vom 6./17. September 2024 unentschuldigt keine Folge leistete; ebenso wenig, inwiefern sie geltendes Recht i.S.v. Art. 95 BGG verletzt, wenn sie die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. August 2024 als zurückgezogen erachtet.
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass bis am 30. Juni 2023 weder sie noch der Gläubiger Kenntnis von der "angegebenen Pfändung vom 28. Februar 2023" gehabt hätten, respektive eine solche gar nicht erst stattgefunden habe und dass sowohl der Datumsstempel sowie "sämtliche Korrekturen und Hinweisangaben zu Strafbestimmungen etc." erst später und in ihrer Abwesenheit auf dem Pfändungsprotokoll angebracht worden seien, befasst sie sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit. Diese ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich das Bundesgericht damit nicht auseinandersetzen kann. Nichts anderes gilt für ihr Vorbringen, dass das Verfahren aufgrund eines von ihr verfassten Entlastungsschreiben hätte eingestellt werden müssen.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger