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Entscheid

6B_674/2018

2. Juli 2018Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Am 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine "Anzeige wegen Hausfriedensbruch, Vorspiegelung falscher Tatsachen, sexuellem Übergriff, Verletzung der Dienstpflicht, Verantwortung für Androhung von Gewalt und üble Nachrede, gegen den dafür verantwortlichen Fallbearbeiter der Bewährungs- und Vollzugshilfe [...]" ein. Am 2. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO aufgefordert, die Anzeige zu überarbeiten, ansonsten sie unbearbeitet bleibe. Am 4. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein. Am 8. Mai 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass dessen Eingaben vom 3. April und 4. Mai 2018 nicht beachtet würden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 28. Mai 2018 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält indessen weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, die sich auf die Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss bezieht, und ist deshalb ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Eine Rückweisung zur Änderung der teilweise ungebührlichen Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG erübrigt sich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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