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Entscheid

6B_743/2018

28. August 2018Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess am 27. März 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht Zug mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2018 nicht ein.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3.

Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin indessen nicht. Inwiefern das Obergericht mit seiner Präsidialverfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Ebenso wenig sagt die Beschwerdeführerin, inwieweit der gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte Kostenentscheid des Obergerichts bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill