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Entscheid

6B_746/2008

24. Oktober 2008Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2008 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn