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Entscheid

6B_749/2015

28. September 2015Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

In Anwendung von Art. 62 BGG wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juli 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 31. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 4). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 21. September 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 6). Mit Schreiben vom 17. September 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ihm zu erlauben, den Kostenvorschuss in Tranchen bis 1. November 2015 einzuzahlen (act. 10). Der Beschwerdeführer zahlte Fr. 100.-- ein. Die Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG ist nicht erstreckbar. Eine Bedürftigkeit ist überdies weder geltend gemacht noch belegt. Da der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- innert Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill