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Entscheid

6B_783/2019

2. Juli 2019Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm am 9. April 2019 die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruch nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 29. Mai 2019 wegen Verspätung auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.

Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur zur Frage äussern, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill