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Entscheid

6B_83/2007

18. April 2007Deutsch2 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: