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Entscheid

6B_832/2019

19. August 2019Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz trat am 7. Juni 2019 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine Berufungserklärung eingereicht hatte (Beschluss, S. 2). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war und worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe vom 11. Juli 2019 genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill