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Entscheid

6B_947/2019

17. September 2019Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11. September (eingegangen am 13. September) 2019 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill