6B_948/2025
10. Dezember 2025Deutsch3 min
Source bger.ch
Urteil vom 10. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Frist (einfache Körperverletzung), Begründungspflicht, Nichteintreten,
Eingabe gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. November 2025 (SB250488-O/U/cs).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
Erwägungen
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 13. November 2025 auf eine Berufung nicht ein, weil A.________ (als damaliger Beschuldigter und Erstberufungskläger) innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Mit einer an das Bundesgericht gerichteten Eingabe vom 26. November 2025 ersucht A.________ um Fristwiederherstellung. Zusammengefasst macht er geltend, er habe die Frist versäumt, weil er objektiv und persönlich daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig zu handeln. Sobald er dazu in der Lage gewesen sei, habe er sich unverzüglich darum bemüht, die Situation zu klären. In der Sache geht es damit um ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung nach Art. 94 StPO.
2.
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
3.
Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage wäre das Fristwiederherstellungsgesuch beim Obergericht des Kantons Zürich einzureichen gewesen. Das Bundesgericht ist hierfür nicht zuständig. Es kann in einem solchen Fall aber von Amtes wegen zur Weiterleitung des Gesuchs an die mutmasslich zuständige kantonale Behörde schreiten (Art. 30 Abs. 2 BGG; siehe MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 ff. zu Art. 30 BGG). Da A.________ an sich nicht beabsichtigt hat, mit seiner Eingabe den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid anzufechten, sondern vielmehr um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersucht, ist die Eingabe vom 26. November 2025 nicht als Beschwerde in Strafsachen, sondern als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO entgegenzunehmen und zur weiteren Behandlung an das in der Sache zuständige Obergericht des Kantons Zürich zu überweisen.
4.
Kosten sind keine zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Dispositiv
1. Die Eingabe vom 26. November 2025 wird als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegengenommen und samt Beilagen zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Zürich überwiesen.
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill