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Entscheid

6B_957/2020

3. November 2020Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 17. August 2020 an die Vorinstanz, die diese am 25. August 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. August 2020 Frist bis zum 16. September 2020 und mit Verfügung vom 23. September 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 12. Oktober 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).

Beide Verfügungen wurden mittels Rückschein versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held