6B_960/2025
9. Januar 2026Deutsch7 min
Source bger.ch
Urteil vom 9. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin, Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Landesverweisung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2025 (P1 25 74).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
Erwägungen
1.
1.1
Mit Urteil vom 28. Oktober 2025 sprach das Kantonsgericht Wallis den Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung und der sexuellen Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, unter Anrechnung der seit dem 2. März 2025 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Vom Widerruf eines mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 27. Mai 2023 bedingt ausgesprochenen Vollzugs einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wurde abgesehen. Im Weiteren verwies das Kantonsgericht den Beschwerdeführer für fünf Jahre des Landes und regelte die Beschlagnahmungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 3. November 2025 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist dauerte folglich bis am 3. Dezember 2025 (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer per 28. November 2025 datierten Eingabe an das Kantonsgericht Wallis, das die Eingabe per 2. Dezember 2025 (Poststempel) an das Bundesgericht weiterleitete. Der Eingabe lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer "mindestens mit der Ausweisung" nicht einverstanden erklärt respektive sich auf einen Härtefall beruft. Im Weiteren moniert er die Nichtvorladung von Zeugen, die bestätigen könnten, dass die Probleme nicht "von seiner Seite aufgetreten" seien. Das Bundesgericht hat das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet.
Mit einer per 2. Dezember 2025 datierten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer an das Staatssekretariat für Migration, das die Eingabe zuständigkeitshalber ebenfalls an das Bundesgericht weiterleitete. Diese Eingabe ist vom Beschwerdeführer erst per 4. Dezember 2025 (Poststempel) und damit nach Ablauf der bis am 3. Dezember 2025 dauernden Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG; Art. 48 Abs. 3 BGG). Sie ist folglich verspätet und unbeachtlich.
2.
2.1
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie es als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer den Kopf von B.________ im Badezimmer mehrfach stark gegen die Fliesen und den Boden geschlagen hat, er ihr gegen ihren Willen einen Zungenkuss aufgedrängte, woraufhin B.________ ihn in die Lippen gebissen hat und schliesslich, dass der Beschwerdeführer B.________ eine Ohrfeige versetzt hat. Sie würdigt das vorhandene Beweismaterial einlässlich und dabei insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers und von B.________; im Weiteren berücksichtigt und würdigt sie u.a die Aussagen einer Auskunftsperson, die Berichte zu den forensisch-klinischen Untersuchungen samt Fotodokumentation, die Ergebnisse der Atemalkoholtestes, den "Ambibbericht", die Blutanalyseberichte, den Bericht der kriminaltechnischen Abteilung mit Fotodokumentation sowie einen toxikologischen Analysebericht.
Mit seinem pauschalen Hinweis auf (nicht vorgeladene) Zeugen bzw. nicht korrekte Aussagen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, unsubstanziiert und ohne jegliche Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Ausdruck zu bringen, die Schuldsprüche basierten auf einer unvollständigen und unrichtigen Beweiswürdigung. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung und den tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfällt oder sonst wie gegen Bundesrecht verstösst. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht im Ansatz.
2.2.2
Nichts anderes gilt mit Blick auf die angeordnete Landesverweisung. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie eine überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers und in der Folge einen Härtefall verneint. Dabei lässt sie keineswegs unberücksichtigt, dass der - unverheiratete und kinderlose - Beschwerdeführer seit rund 16 Jahren in der Schweiz lebt und hier beruflich integriert ist. Ergänzend nimmt sie trotzdem eine Interessenabwägung vor. Dabei erwägt sie namentlich, dass sich die Taten des Beschwerdeführers gegen besonders hochwertige Rechtsgüter, konkret die körperliche Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet haben und sein Tatverschulden mit Blick auf die versuchte schwere Körperverletzung nicht mehr als leicht eingestuft werden kann. Hauptsächlich mit Blick auf sein strafrechtliches Vorleben - konkret auf die in den Jahren 2018, 2019, 2022, 2023, 2024 und 2025 wegen mehrfacher Nötigung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Tätlichkeiten gegenüber seiner damaligen Partnerin; Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz; Urkundenfälschung und einfachen Diebstahls; geringfügigen Diebstahls und schliesslich wegen Drohung, Beschimpfung, Freiheitsberaubung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ergangenen Schuldsprüche - bejaht die Vorinstanz ein Rückfallrisiko. Insbesondere schliesst sie nicht aus, dass es wiederum zu einem Vorfall häuslicher Gewalt kommt. Die Vorinstanz gelangt schliesslich zum Schluss, dass damit das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt und mit Blick auf die Gefährdung hoher Rechtsgüter auch das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen steht.
Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer rechtsgenügenden Form auseinander. Hierfür genügt nicht, wenn er unter Berufung darauf, immer ein ehrlicher "Mitbewohner" und Arbeiter gewesen zu sein und er sein "einziges Leben und Zuhause" in der Schweiz verortet, um Entschuldigung und "eine letzte Chance" bittet. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2.3
Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zudem den Vorwurf einer ungenügenden Verteidigung erheben wollen, zeigt er ebenfalls nicht im Ansatz auf, worin eine unzureichende Verteidigerleistung bestanden und inwiefern sich eine solche zu seinem Nachteil auf das Verfahren ausgewirkt haben könnte. Der vage Einwand, wonach aus seiner Sicht "mehreres nicht so ganz richtig/korrekt gelaufen" und ihm "nichtmal richtig die 30-tägige Frist erklärt" worden sei, genügt hierfür offensichtlich nicht. Im Übrigen ergibt sich aus seiner per 28. November 2025 datierenden Eingabe, dass er in Kenntnis um die 30-tägige Beschwerdefrist handelte.
3.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger