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Entscheid

6F_13/2013

23. September 2013Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht trat am 14. Mai 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (Verfahren 6B_381/2013). Ein erstes dagegen gerichtetes Revisionsgesuch des Gesuchstellers wurde am 22. Juli 2013 abgewiesen (Verfahren 6F_8/2013).

Am 1. September 2013 wandte sich der Gesuchsteller erneut ans Bundesgericht. Er verlangt "die Revision von 6B_381/2013" (S. 2). Das Gesuch ist an die Bundesgerichtskasse gerichtet. Diese ist indessen zur Entgegennahme und Behandlung von Revisionsgesuchen nicht zuständig, sondern im vorliegenden Fall die Strafrechtliche Abteilung.

Das Gesuch enthält einen ungebührlichen Inhalt und verdient keinen Rechtsschutz. Es beruht auf querulatorischer Prozessführung. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG).

2.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.

Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere trölerische Eingaben in dieser Sache ohne Antwort ablegen wird.

Dispositiv

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn