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Entscheid

6F_22/2021

13. Oktober 2021Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht trat am 27. August 2021 auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin (und damaligen Beschwerdeführerin) gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_725/2021).

Die Gesuchstellerin wendet sich am 8. September 2021 an das Bundesgericht und beantragt (sinngemäss) die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. August 2021.

2.

Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Die Gesuchstellerin macht keinen dieser Gründe geltend. Dass sie mit dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

3.

Es kann letztmals auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

4.

Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

Dispositiv

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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