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Entscheid

6F_35/2019

10. Januar 2020Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 12. September 2019 (Eingang beim Bundesgericht: 10. Oktober 2019) beantragt der Gesuchsteller die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_666/2012 vom 13. Juni 2013.

2.

Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 Frist bis zum 7. November 2019 und mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. Dezember 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG).

Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein, so dass auf das Gesuch androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten ist.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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