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Entscheid

6F_7/2007

7. September 2007Deutsch2 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Affoltern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: