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Entscheid

6P/115/2006

6P.115/2006 17.08.2006

17. August 2006Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse wird abgewiesen.

2.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: