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Entscheid

6P/248/2006

6P.248/2006 01.02.2007

1. Februar 2007Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

Die Beschwerdeführerinnen rufen ferner den Grundsatz von Treu und Glauben an (Art. 9 BV) und machen sinngemäss geltend, auf Grund des Entscheides des Obergerichts vom 2. Juni 2006 sei das weitere Vorgehen in dem Sinne verbindlich vorgezeichnet gewesen, dass die Staatsanwaltschaft noch habe darüber befinden müssen, ob die durchsuchten Dokumente zu den Strafakten zu nehmen seien oder nicht. Das ist zwar insofern richtig, als das Obergericht ausgeführt hat, es sei nicht Sache des Gerichtes, sondern der Untersuchungsbehörden, darüber zu befinden, ob die durchsuchten Akten untersuchungsrelevant seien. Aus dieser Erwägung musste die Einzelrichterin aber nicht folgern, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Relevanz der Dokumente erneut der Anfechtung unterliege, zumal das Obergericht gerade ausgeführt hat, dass diese Frage nicht eine solche sei, die das Gericht zu entscheiden habe, weil es sonst die Untersuchung führen würde (Entscheid des Obergerichts vom 2. Juni 2006, S. 20 oben). Die Beschwerdeführerinnen zeigen jedenfalls nicht substantiiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) auf, inwiefern die Einzelrichterin das kantonale Strafprozessrecht in diesem Punkt willkürlich ausgelegt hätte.

Schliesslich ist auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht dadurch verletzt, dass die Einzelrichterin den Beschwerdeführerinnen nicht vor dem Entscheid Gelegenheit gab, zu ihrer Rechtsauffassung Stellung zu nehmen. Dass die Einzelrichterin eine weitere Beschlagnahmeverfügung nicht für erforderlich hielt, nachdem eine solche schon zuvor erlassen worden ist, kann nicht als völlig unerwarteter Rechtsstandpunkt qualifiziert werden, der eine vorgängige Anhörung erforderlich gemacht hätte (BGE 124 I 49 E. 3c; 114 Ia 97 E. 2a).

3.

Da auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, haben die Beschwerdeführerinnen die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG).

1.

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: