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Entscheid

6P/29/2006

6P.29/2006 21.03.2006

21. März 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: