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Entscheid

6P/30/2007

6P.30/2007 29.05.2007

29. Mai 2007Deutsch1 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2007

i.A. des Präsidenten des Kassationshofes

Der Gerichtsschreiber: