6P/30/2007
6P.30/2007 29.05.2007
29. Mai 2007Deutsch1 min
Source bger.ch
{T 0/2}
6P.30/2007
6S.73/2007 /hum
Abschreibungsverfügung vom
29. Mai 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
Gegenstand
6P.30/2007
Einstellungsbeschluss; Willkür
6S.73/2007
Einstellungsbeschluss (Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.30/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.73/2007) gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 13. November 2006.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2007 zurückgezogen.
Dispositiv
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2007
i.A. des Präsidenten des Kassationshofes
Der Gerichtsschreiber: