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Entscheid

6P/40/2007

6P.40/2007 20.03.2007

20. März 2007Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: