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Entscheid

6P/82/2006

6P.82/2006 15.06.2006

15. Juni 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: