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Entscheid

6P/93/2005

6P.93/2005 17.08.2005

17. August 2005Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: