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Entscheid

6S/104/2007

6S.104/2007 23.03.2007

23. März 2007Deutsch2 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: