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Entscheid

6S/141/2006

6S.141/2006 27.03.2006

27. März 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: