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Entscheid

6S/156/2005

6S.156/2005 03.07.2005

3. Juli 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

3.

Die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde hat die Kostenpflicht des Beschwerdeführers zur Folge (Art. 278 Abs. 1 BStP). Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden. Den angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Art. 36a OG:

1.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: