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Entscheid

6S/168/2005

6S.168/2005 21.06.2005

21. Juni 2005Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Straf-kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: