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Entscheid

6S/227/2006

6S.227/2006 13.06.2007

13. Juni 2007Deutsch1 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2007

i.A. des Präsidenten des Kassationshofes

Der Gerichtsschreiber: