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Entscheid

6S/353/2006

6S.353/2006 04.08.2006

4. August 2006Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: