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Entscheid

6S/43/2007

6S.43/2007 05.04.2007

5. April 2007Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: