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Entscheid

6S/476/2004

6S.476/2004 05.04.2005

5. April 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: