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Entscheid

6S/61/2007

6S.61/2007 08.02.2007

8. Februar 2007Deutsch1 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2007

i.A. des Präsidenten des Kassationshofes

Der Gerichtsschreiber: