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Entscheid

6S/9/2006

6S.9/2006 09.02.2006

9. Februar 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.

Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Da auch im übrigen Umfang auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2005 aufgehoben. Soweit sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 13. September 2005 richtet, wird darauf nicht eingetreten.

2.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: