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Entscheid

6S/94/2007

6S.94/2007 15.03.2007

15. März 2007Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Affoltern, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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