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Entscheid

77686/16_76791/16-judgments-chamber-2023-12-19-15

CASE OF ARNOLD AND MARTHALER v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

19. Dezember 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)17 min

Die Bf sind Staatsangehörige der Schweiz. Am 1.5.2011 Die Anträge sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel

Source coe.int

NLMR 6/2023-EGMR

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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2023/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2023/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2023/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Festnahme und Anhaltung auf Polizeistation zur

Identitätskontrolle nach Demonstrationsteilnahme

Arnold und Marthaler gg die Schweiz, Urteil vom 19.12.2023, Kammer III, 77686/16 und 76791/16

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Bf sind Staatsangehörige der Schweiz. Am 1.5.2011 Die Anträge sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel

hielten sich die Bf am Helvetiaplatz in Zürich auf, wo wurden im Beschwerdeverfahren in letzter Instanz vom

eine Demonstration zum Tag der Arbeit stattfand. Bundesgericht abgewiesen.

Gegen 16:30 Uhr beobachtete die Polizei, dass eine grö-

ßere Anzahl von Personen einen Demonstrationszug

durch das Kanzleiareal gebildet hatte. Um zu verhin- Rechtsausführungen

dern, dass sich dieser in Bewegung setzte, errichtete die

Polizei im betroffenen Gebiet einen Kordon.

Die Bf behaupten eine Verletzung ihrer Rechte nach

Neben einer Reihe anderer Personen wurden die Bf Art 5 Abs 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) auf-

aufgefordert, sich auszuweisen. Nachdem sie dieser grund der Festnahme und Anhaltung im Zuge der

Aufforderung Folge geleistet hatten, wurden sie zum Demonstration vom 1.5.2011.

Zweck der Durchführung einer sicherheitspolizeilichen

Überprüfung auf die Polizeistation gebracht und in

I.ꢀ ꢀBeschwerdegegenstandꢀvorꢀdemꢀGHꢀundꢀ

einer Massenzelle festgehalten. Nach Durchführung

VerbindungꢀderꢀBeschwerden

der sicherheitspolizeilichen Überprüfung wurde gegen

die Bf jeweils ein 24-stündiges Platzverbot verhängt. (36) In einer ersten Prüfung der vorliegenden Beschwer-

Gegen 21:00 bzw 22:30 Uhr wurden die Bf entlassen, den hielt es der GH für angemessen, die auf Art 10 EMRK

ohne gegen sie Anzeige zu erstatten.

(Meinungsäußerungsfreiheit) und Art 11 EMRK (Versamm-

Die Bf beantragten daraufin bei der Kantonspolizei lungsfreiheit) beruhenden Beschwerden in Bezug auf

jeweils die Aufebung des Platzverbotes sowie die Fest- die gegen die Bf angeordneten [...] Maßnahmen von

stellung, dass sowohl die Anhaltung auf der Polizeistati- Amts wegen zu prüfen. Obwohl [die Bf] diese Beschwer-

on als auch das Platzverbot rechtswidrig gewesen seien. depunkte vor den innerstaatlichen Instanzen geltend

gemacht haben, [...] wurden sie vor dem GH nicht expli-

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Arnold und Marthaler gg die Schweiz

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zit aufgeworfen.

(51) Dagegen gestattet Art 21 PolG-ZH2 die Anhaltung

(37) [...] Der GH hält es daher nicht für notwen- zum Zweck der Identitätskontrolle. Nach Abs 3 die-

dig, diese Beschwerdepunkte gesondert zu prüfen ser Bestimmung darf die Polizei die Person zu einer

und beschließt, seine Prüfung [...] auf Art 5 EMRK [zu Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäß

beschränken] (einstimmig).

Abs 1 vor Ort nicht [eindeutig] oder nur mit erheb-

(35) In Anbetracht des Zusammenhangs [...] der bei- lichen Schwierigkeiten vorgenommen werden kön-

den Beschwerden beschließt der GH, sie einer gemein- nen oder wenn zweifelhaf ist, ob die Angaben richtig

samen Prüfung im Rahmen eines Urteils zu unterzie- oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.

hen (einstimmig).

Der GH schließt nicht aus, dass es Situationen gibt, in

denen die Behörden eine Identitätskontrolle in zwei

Schritten vornehmen müssen: zunächst die Identitäts-

kontrolle im eigentlichen Sinn auf öffentlicher Stra-

II.ꢀ Zulässigkeit

(43) Im vorliegenden Fall geht der GH davon aus, dass ße und in der Folge eine weitergehende Kontrolle auf

kein Zweifel daran besteht, dass die Anhaltung der Bf der Polizeistation, die auch die Überprüfung möglicher

auf der Polizeistation am 1.5.2011 (der ErstBf wurde Vorstrafen des Betroffenen umfasst. [...] Art 21 Abs 3

rund dreieinhalb Stunden angehalten, der ZweitBf rund PolG-ZH [...] stellt eine ausreichende gesetzliche Grund-

zweieinhalb Stunden), nachdem sie in der Polizeiab- lage für die Identitätskontrolle und in weiterer Folge für

sperrung eingekesselt waren, als eine Freiheitsentzie- die von den Bf behauptete [...] Freiheitsentziehung dar

hung iSd Art 5 EMRK zu qualifizieren ist [...]. Er hält es [...].

daher nicht für erforderlich, die Frage zu prüfen, ob die

(52) Daraus folgt, dass die von den Bf erlittene Frei-

[...] Einkesselung (der ErstBf für rund eine Stunde und heitsentziehung »auf die gesetzlich vorgeschriebene

der ZweitBf für etwa zweieinhalb Stunden) ebenfalls als Weise« iSd Art 5 Abs 1 EMRK erfolgte. Dagegen ist die

Freiheitsentziehung iSd Art 5 Abs 1 EMRK angesehen Frage, ob es im vorliegenden Fall notwendig und ange-

werden können, zumal sich der Hauptgegenstand der messen war, die Bf auf die Polizeistation zu bringen und

Beschwerde [...] auf die Freiheitsentziehung infolge der sie dort festzuhalten, um bestimmte Daten zu überprü-

Festhaltung bezieht.

fen, vor allem eine Frage der Verhältnismäßigkeit [...],

(44) [...] Die Beschwerden sind nicht offensichtlich die vom GH unter dem Gesichtspunkt der Rechtferti-

unbegründet und auch aus keinem anderen Grund gung der Freiheitsentziehung gemäß Art 5 Abs 1 lit b

unzulässig [...] und werden daher für zulässig erklärt und c EMRK zu prüfen sein wird.

(einstimmig).

2. Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung im

Hinblick auf einen der in Art 5 Abs 1 EMRK

angeführten Gründe

a. Einleitende Bemerkungen

III.ꢀ ꢀZurꢀbehauptetenꢀVerletzungꢀvonꢀArtꢀ5ꢀAbsꢀ1ꢀ

EMRK

1. Zur Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem

(53) [...] Die innerstaatlichen Gerichte und die Regie-

rung haben einen etwas unterschiedlichen Zugang zu

innerstaatlichen Recht

(50) [...] Im vorliegenden Fall war Art 31 des Polizeigeset-

zes des Kantons Zürich (im Folgenden: PolG-ZH) offen-

2

Art 21: »(1) Wenn

es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei

eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären,

ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, nach anderen Gegenständen

oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.

(2) Die angehalte-

sichtlich unzureichend, um eine Freiheitsentziehung

iSv Art 5 EMRK zu begründen. [...] Art 3 PolG-ZH sieht

nicht ausdrücklich die Freiheitsentziehung als Maß-

nahme zur Aufrechterhaltung der »öffentlichen Sicher-

heit und Ordnung« vor und erfüllt damit nicht das Kri-

terium der gesetzlichen Grundlage.

ne Person ist ver-

pflichtet, Angaben

zur Person zu ma-

chen,

mitgeführte

Ausweis- und Be-

willigungspapiere

vorzuzeigen und zu

diesem Zweck Be-

hältnisse und Fahr-

1

Art 3: »(1) Die Polizei

trägt durch Information, Beratung, sichtbare Präsenz und andere

geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Si-

cherheit und Ordnung bei.

1

(2) Sie trifft insbe-

a. Verhinderung und

c. Abwehr von unmit-

zeuge zu öffnen.

(3) Die Polizei darf

sondere Maßnahmen zur

1

Erkennung von Straftaten, [...]

1

telbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Ge-

genstände sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen. [...]«

die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen

gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen

Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zwei-

felhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilli-

gungspapiere echt sind. [...]«

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Arnold und Marthaler gg die Schweiz

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den Gründen für die Rechtfertigung der Freiheitsent- Identitätskontrolle zu unterziehen, [...] ist es vor allem

ziehung der Bf. Zur Rechtfertigung der strittigen Maß- die Regierung, die sich vor dem GH auf diesen Grund

nahme bezog sich das Bundesgericht in erster Linie auf stützt, während sich das Bundesgericht nicht im Detail

die allgemeine Pflicht, die öffentliche Ordnung nicht mit dieser Frage befasste. Obwohl sich die Bf kurzer-

zu stören, sowie die Pflicht der Behörden, die Bege- hand ausweisen konnten, haben die innerstaatlichen

hung [...] von Strafaten zu verhindern. [...] Die Regie- Instanzen [...] argumentiert, dass es erforderlich gewe-

rung machte ihrerseits insb die Pflicht geltend, sich sen sei, sie auf die Polizeistation zu bringen, ohne

einer Identitätskontrolle zu unterziehen, die auch vom jedoch darzulegen, warum eine weitergehende Identi-

GH im Hinblick auf Art 5 Abs 1 lit b EMRK geprüf wird. tätskontrolle nötig gewesen ist und warum sie nicht vor

Der GH kann sich jedoch nicht an die Stelle der inner- Ort stattfinden konnte. Um den Anforderungen einer

staatlichen Behörden setzen, die eine Entscheidung strengen Auslegung der Garantien nach Art 5 Abs 1

in Bezug auf die Freiheitsentziehung der Betroffenen EMRK gerecht zu werden, hätte sich das Bundesgericht

getroffen haben. Es obliegt Letzteren, alle maßgebli- expliziter mit dieser Frage befassen müssen. [...]

chen Fakten zu prüfen, die für oder gegen die Freiheits-

(63) Art 21 Abs 3 PolG-ZH sieht vor, dass die Bf ver-

entziehung sprechen, und sie in ihren Entscheidungen pflichtet sind, sich einer Identitätskontrolle zu

zu belegen [...].

unterziehen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhält-

nismäßigkeit und Notwendigkeit wirf die Identitäts-

kontrolle der am Helvetiaplatz aufältigen Personen

einige Fragen auf. Anerkannt wird, dass zur Durch-

führung einer Identitätskontrolle die davon betrof-

b. Der zweite Teil von Art 5 Abs 1 lit b EMRK

i. Allgemeine Grundsätze

(56) [...] Der zweite Teil von Art 5 Abs 1 lit b gestattet eine fenen Personen festgehalten werden müssen. Es ist

Freiheitsentziehung nur in Fällen, in denen diese Maß- jedoch schwierig, dem Argument der Regierung zu fol-

nahme auf die »Erzwingung der Erfüllung« einer gesetz- gen, wonach eine solche Kontrolle nicht vor Ort vor-

lichen Verpflichtung abzielt. Die von dieser Maßnahme genommen werden hätte können. [...] Die Bf wurden

betroffene Person muss daher einerseits Schuldne- einer ersten Identitätskontrolle auf öffentlicher Stra-

rin einer nicht erfüllten Verpflichtung sein und ande- ße unterzogen, sodass ihre Namen einfach und effek-

rerseits muss ihre Festnahme und Freiheitsentziehung tiv per Funk an die Polizeistation übermittelt hätten

darauf abzielen, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu werden können, um eine weitergehende Identitäts-

erzwingen, ohne Strafcharakter zu haben. Die gesetzli- kontrolle durchzuführen. Der GH hält es daher nicht

che Grundlage für die Freiheitsentziehung nach Art 5 für ausgeschlossen, dass die Festnahme in erster Linie

Abs 1 lit b entfällt, sobald die betreffende Verpflichtung schikanösen [...] oder anderen als auf die Identifizie-

erfüllt ist.

rung von Personen abzielenden Zwecken diente, insb

(58) Im Sinn der EMRK ist eine Festnahme nur dann [...] die Bf für einige Stunden [...] fernzuhalten und

zulässig, wenn die Erfüllung der »gesetzlichen Ver- zu diesem Zweck ein [Platzverbot] zu verhängen. Dar-

pflichtung« nicht durch gelindere Mittel erreicht wer- aus folgt, dass es sich bei der Festnahme nicht um das

den kann. Darüber hinaus verlangt das Verhältnis- gelindeste Mittel handelte, das die Polizei anwenden

mäßigkeitsprinzip, dass ein Ausgleich zwischen der hätte können und der Freiheitsentziehung daher ein

Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaf, unrechtmäßiger Charakter innewohnte.

die sofortige Erfüllung der [...] Verpflichtung zu gewähr-

leisten, und der Bedeutung des Rechts auf persönliche öffentliche Ordnung nicht zu stören, [...] stützte sich

Freiheit geschaffen wird. das Bundesgericht zur Rechtfertigung der Freiheits-

(65) In Bezug auf die allgemeine Verpflichtung, die

(59) Vor diesem Hintergrund wird der GH die Art der entziehung der Bf [...] in erster Linie auf Art 21 PolG-ZH.

sich aus dem anzuwendenden Recht ergebenden Ver- Diese Bestimmung bezieht sich a priori jedoch nicht

pflichtung einschließlich dem ihr zugrunde liegenden auf Fälle, in denen die Behörden mit der Gefahr einer

Gegenstand und Zweck, die betroffene Person und die Störung der öffentlichen Ordnung konfrontiert wer-

besonderen Umstände, die zu ihrer Freiheitsentzie- den. Darüber hinaus [...] ist Art 3 PolG-ZH nicht spezi-

hung geführt haben, sowie die Dauer der Freiheitsent- fisch genug, um eine Freiheitsentziehung zu rechtfer-

ziehung berücksichtigen.

tigen. [...] Ferner räumt auch die Regierung ein, dass

die Bf nicht vorhatten, persönlich an den Ausschrei-

Erwägungen

ii. Anwendung der oben genannten Grundsätze

(61) Im Licht des zweiten Teils von Art 5 Abs 1 lit b EMRK tungen teilzunehmen. Es ist in diesem Zusammen-

kommen im Hinblick auf den vorliegenden Fall zwei hang wichtig, in Erinnerung zu rufen, dass sich die Bf

Aspekte in Betracht: die allgemeine Verpflichtung, die am Helvetiaplatz und nicht im Kanzleiareal aufielten,

öffentliche Ordnung nicht zu stören, und jene, sich wo es Anzeichen dafür gab, dass eine illegale Demons-

einer Identitätskontrolle zu unterziehen.

tration stattfinden könnte.

(62) Was zunächst die Pflicht betrif, sich einer

(66) [...] Die Behörden müssen die [Betroffenen] über

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die Anordnung informieren, der sie unterworfen wer- eine Freiheitsentziehung nach dem zweiten Teil von

den [...]. Sie können eine Absperrung errichten, wenn Art 5 Abs 1 lit c EMRK gerechtfertigt ist, müssen die

sich die Betroffenen weigern, der Anordnung aus- Behörden in überzeugender Weise darlegen, dass die

drücklich oder stillschweigend zu folgen. Im vorliegen- betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit an

den Fall erwähnten jedoch weder die beiden Bf noch der Begehung einer konkreten und spezifischen Strafat

ein Polizeibericht eine vor dem Erlass der Absperrung beteiligt gewesen wäre, wäre sie nicht durch eine Fest-

erteilte Anordnung zur Auflösung. Das Bundesgericht nahme daran gehindert worden.

rechtfertigte die Freiheitsentziehung daher, indem es

(73) Art 5 Abs 1 lit c EMRK ist daher auf eine präventiv

sich zu Unrecht darauf stützte, dass einer Anordnung angeordnete Freiheitsentziehung außerhalb eines Straf-

nicht Folge geleistet wurde, obwohl eine solche gar verfahrens anwendbar. Auch wenn die Anforderung, die

nicht erlassen worden war. Die Voraussetzungen für die festgenommene Person einem zuständigen Richter vor-

Anwendung des zweiten Teils von Art 5 Abs 1 lit b EMRK zuführen, für den zweiten Teil von Art 5 Abs 1 lit c EMRK

[...] sind daher nicht erfüllt.

gilt, sollte sie mit einer gewissen Flexibilität umgesetzt

(67) Im Hinblick auf die Notwendigkeit verhinder- werden, sodass die Frage der Befolgung [dieser Bestim-

te bereits die Errichtung des Polizeikordons die Bege- mung] davon abhängt, ob [...] beabsichtigt ist, die fest-

hung einer Strafat, wodurch die anschließende Frei- genommene Person wie von Art 5 Abs 3 EMRK verlangt

heitsentziehung nicht mehr gerechtfertigt war und unverzüglich einem Richter zur Kontrolle der Freiheits-

einen unrechtmäßigen, sogar willkürlichen Charakter entziehung vorzuführen, oder sie vor diesem Zeitpunkt

annahm.

(68) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann

zu entlassen.

(74) In Bezug auf Art 5 Abs 1 lit c EMRK muss es sich

der GH nicht davon ausgehen, dass die innerstaatlichen bei einer Freiheitsentziehung um eine im Hinblick auf

Behörden einen fairen Ausgleich zwischen einerseits das erklärte Ziel verhältnismäßige Maßnahme handeln.

der Pflicht der Bf, ihre Identität offenzulegen und die Es obliegt den innerstaatlichen Behörden, die Not-

öffentliche Ordnung nicht zu stören, und ihrem Recht wendigkeit der Freiheitsentziehung in überzeugender

auf persönliche Freiheit andererseits geschaffen haben. Weise darzulegen.

Daraus folgt, dass die von den Bf erlittene Freiheitsent-

(75) Das Kriterium der Notwendigkeit, das für den

ziehung nicht durch den im zweiten Teil von Art 5 Abs 1 zweiten Teil von Art 5 Abs 1 lit c EMRK gilt, setzt vor-

lit b EMRK angeführten Grund gerechtfertigt war. Es aus, dass gelindere Mittel nicht vorgesehen waren und

bleibt somit zu prüfen, ob die Freiheitsentziehung aus als unzureichend für den Schutz des individuellen oder

einem der im zweiten Teil von Art 5 Abs 1 lit c EMRK öffentlichen Interesses erachtet wurden. Die Strafat,

angeführten Gründe erfolgte.

auf die sich der zweite Teil der Bestimmung bezieht,

muss schwerwiegend sein, dh sie muss eine Gefahr

für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von

Personen oder einen erheblichen materiellen Schaden

mit sich bringen. Zudem muss die Freiheitsentziehung

beendet werden, sobald die Gefahr vorüber ist, was eine

c. Der zweite Teil von Art 5 Abs 1 lit c EMRK

i. Allgemeine Grundsätze

(71) [...] Art 5 Abs 1 lit c EMRK ermöglicht, eine Person Beobachtung der Situation erfordert. Dabei ist auch die

unter drei verschiedenen Umständen festzunehmen Dauer der Freiheitsentziehung ein relevanter Faktor.

[...]: erstens, »wenn hinreichender Verdacht besteht,

(76) [...] Damit es Polizeibeamten nicht praktisch

dass die betreffende Person eine Strafat begangen hat«, unmöglich ist, ihre Pflicht zur Aufrechterhaltung der

zweitens, »wenn begründeter Anlass zu der Annahme öffentlichen Ordnung zu erfüllen, ist es grundsätzlich

besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung erforderlich, dass sie iSd Art 5 Abs 1 lit c EMRK Frei-

einer Strafat zu hindern« und drittens, »wenn begrün- heitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens

deter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwen- durchführen können, sofern sie dem Grundsatz des

dig ist, sie an der Flucht nach Begehung einer solchen Art 5 EMRK entsprechen, der im Schutz des Einzelnen

zu hindern«.

vor Willkür besteht.

(72) [...] Der zweite Teil dieser Bestimmung (»wenn

ii. Anwendung der oben genannten Grundsätze

begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es (77) Im vorliegenden Fall muss der GH prüfen, ob die

notwendig ist, sie an der Begehung einer Strafat zu Freiheitsentziehung der Bf tatsächlich dazu diente, sie

hindern«) stellt einen eigenen Grund für eine Freiheits- von der Begehung konkreter und spezifischer Strafa-

entziehung dar. Er stellt den Konventionsstaaten ein ten abzuhalten. In Bezug darauf wurde der konkrete

Mittel zur Verfügung, um die Begehung einer insb im und spezifische Charakter der Begehung der Strafat,

Hinblick auf den Ort und Zeitpunkt, zu dem die Strafat insb im Hinblick auf den Ort, den Zeitpunkt [...] und

begangen würde, und auf die potenziellen Opfer kon- die potenziellen Opfer, nicht von den innerstaatlichen

kreten und spezifischen Strafat zu verhindern. Damit Gerichten [...] festgestellt.

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5.

(78) [...] Die Regierung behauptet, dass sich am 1.5.2011 ua/GB aus, dass die Anhaltung im Rahmen des Polizei-

niemand zufällig auf dem betreffenden Platz aufgehal- kordons nicht ohne Weiteres als Freiheitsentziehung

ten habe. In diesem Zusammenhang stützt sie sich insb zu qualifizieren sei. Darüber hinaus handle es sich bei

auf die Gewalt in den vergangenen Jahren, die Aufru- der Frage, ob eine Identitätskontrolle von 542 Personen

fe linksextremer Gruppen, das Tragen von Masken im vor Ort in angemessener Zeit und ohne Schwierigkei-

Kanzleiareal, wo sich die Bf nicht befanden, und auf die ten durchgeführt werden könne, nicht um eine Angele-

Ausschreitungen in Zürich während des offiziellen Teils genheit, die einem internationalen Gericht zugänglich

der Feierlichkeiten vom 1.5.2011. [...] Dabei handelt es sei, zumal dieses zu weit von den Tatsachen entfernt

sich um allgemeine Indizien, die nicht geeignet sind, sei. Dies gelte letztlich auch für die Annahme, dass die

die Teilnahme der Bf an einer illegalen Demonstration Bf keine ernsthafe Gefahr einer Störung der öffentli-

zu belegen, zumal ihnen jeglicher individuelle Beweis- chen Ordnung darstellten, nur weil sie sich am Helve-

wert fehlt. Diese Elemente sind daher in Bezug auf den tiaplatz und nicht im Kanzleiareal aufgehalten hätten.

Nachweis der Absicht der Betroffenen, eine Strafat Aufgrund der geringen Distanz könne auf Ebene des

zu begehen, unwirksam. Es gibt keine Anhaltspunkte EGMR in diesem Zusammenhang nicht über das Vorlie-

dafür, dass die Bf im Begriff waren, selbst eine Straf- gen einer Gefahr entschieden werden.

tat zu begehen. Die Schweizer Behörden haben [auch]

keine Strafverfolgung gegen sie eingeleitet.

(79) Darüber hinaus muss die Freiheitsentziehung

unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit und

Notwendigkeit geeignet sein, das angestrebte Ziel zu

erreichen, dh die Begehung einer schwerwiegenden

Strafat zu verhindern. Wie der GH unter dem zweiten

Teil von Art 5 Abs 1 lit b EMRK ausgeführt hat, hielten

sich die Bf nicht an einem Ort auf, an dem es Anzeichen

dafür gab, dass eine illegale Demonstration stattfin-

den würde. Da es keine Beweise dafür gab, dass sie im

Begriff waren, eine Strafat zu begehen, kann der zweite

Teil von Art 5 Abs 1 lit c EMRK nicht zur Rechtfertigung

der strittigen Maßnahme herangezogen werden. Wie

der GH letztlich schon in Bezug auf den zweiten Teil

von Art 5 Abs 1 lit b EMRK ausgeführt hat, verhinderte

bereits die von der Polizei errichtete Absperrung die

Begehung einer Strafat. Daher war die anschließende

Freiheitsentziehung nicht mehr notwendig.

(80) Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen [...]

haben die innerstaatlichen Behörden keinen fairen

Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, die Begehung

einer Strafat zu verhindern, einerseits und dem Recht

auf persönliche Freiheit der Bf andererseits geschaffen.

Daher war die strittige Maßnahme im Hinblick auf Art 5

Abs 1 lit c EMRK nicht gerechtfertigt.

d. Allgemeine Schlussfolgerung

(81) [...] Es erfolgte eine Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK

(einstimmig).

IV.ꢀ EntschädigungꢀnachꢀArtꢀ41ꢀEMRK

Jeweils € 1.000,– für immateriellen Schaden; € 10.000,–

für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anmerkung

Richterin Schukking sowie Richter Grozev und Roosma

führen in ihrem Sondervotum unter Verweis auf Austin

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