77686/16_76791/16-judgments-chamber-2023-12-19-15
CASE OF ARNOLD AND MARTHALER v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
19. Dezember 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)17 min
Die Bf sind Staatsangehörige der Schweiz. Am 1.5.2011 Die Anträge sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel
Source coe.int
NLMR 6/2023-EGMR
1
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2023/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2023/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2023/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Festnahme und Anhaltung auf Polizeistation zur
Identitätskontrolle nach Demonstrationsteilnahme
Arnold und Marthaler gg die Schweiz, Urteil vom 19.12.2023, Kammer III, 77686/16 und 76791/16
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Bf sind Staatsangehörige der Schweiz. Am 1.5.2011 Die Anträge sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel
hielten sich die Bf am Helvetiaplatz in Zürich auf, wo wurden im Beschwerdeverfahren in letzter Instanz vom
eine Demonstration zum Tag der Arbeit stattfand. Bundesgericht abgewiesen.
Gegen 16:30 Uhr beobachtete die Polizei, dass eine grö-
ßere Anzahl von Personen einen Demonstrationszug
durch das Kanzleiareal gebildet hatte. Um zu verhin- Rechtsausführungen
dern, dass sich dieser in Bewegung setzte, errichtete die
Polizei im betroffenen Gebiet einen Kordon.
Die Bf behaupten eine Verletzung ihrer Rechte nach
Neben einer Reihe anderer Personen wurden die Bf Art 5 Abs 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) auf-
aufgefordert, sich auszuweisen. Nachdem sie dieser grund der Festnahme und Anhaltung im Zuge der
Aufforderung Folge geleistet hatten, wurden sie zum Demonstration vom 1.5.2011.
Zweck der Durchführung einer sicherheitspolizeilichen
Überprüfung auf die Polizeistation gebracht und in
I.ꢀ ꢀBeschwerdegegenstandꢀvorꢀdemꢀGHꢀundꢀ
einer Massenzelle festgehalten. Nach Durchführung
VerbindungꢀderꢀBeschwerden
der sicherheitspolizeilichen Überprüfung wurde gegen
die Bf jeweils ein 24-stündiges Platzverbot verhängt. (36) In einer ersten Prüfung der vorliegenden Beschwer-
Gegen 21:00 bzw 22:30 Uhr wurden die Bf entlassen, den hielt es der GH für angemessen, die auf Art 10 EMRK
ohne gegen sie Anzeige zu erstatten.
(Meinungsäußerungsfreiheit) und Art 11 EMRK (Versamm-
Die Bf beantragten daraufin bei der Kantonspolizei lungsfreiheit) beruhenden Beschwerden in Bezug auf
jeweils die Aufebung des Platzverbotes sowie die Fest- die gegen die Bf angeordneten [...] Maßnahmen von
stellung, dass sowohl die Anhaltung auf der Polizeistati- Amts wegen zu prüfen. Obwohl [die Bf] diese Beschwer-
on als auch das Platzverbot rechtswidrig gewesen seien. depunkte vor den innerstaatlichen Instanzen geltend
gemacht haben, [...] wurden sie vor dem GH nicht expli-
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
2
Arnold und Marthaler gg die Schweiz
NLMR 6/2023-EGMR
zit aufgeworfen.
(51) Dagegen gestattet Art 21 PolG-ZH2 die Anhaltung
(37) [...] Der GH hält es daher nicht für notwen- zum Zweck der Identitätskontrolle. Nach Abs 3 die-
dig, diese Beschwerdepunkte gesondert zu prüfen ser Bestimmung darf die Polizei die Person zu einer
und beschließt, seine Prüfung [...] auf Art 5 EMRK [zu Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäß
beschränken] (einstimmig).
Abs 1 vor Ort nicht [eindeutig] oder nur mit erheb-
(35) In Anbetracht des Zusammenhangs [...] der bei- lichen Schwierigkeiten vorgenommen werden kön-
den Beschwerden beschließt der GH, sie einer gemein- nen oder wenn zweifelhaf ist, ob die Angaben richtig
samen Prüfung im Rahmen eines Urteils zu unterzie- oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.
hen (einstimmig).
Der GH schließt nicht aus, dass es Situationen gibt, in
denen die Behörden eine Identitätskontrolle in zwei
Schritten vornehmen müssen: zunächst die Identitäts-
kontrolle im eigentlichen Sinn auf öffentlicher Stra-
II.ꢀ Zulässigkeit
(43) Im vorliegenden Fall geht der GH davon aus, dass ße und in der Folge eine weitergehende Kontrolle auf
kein Zweifel daran besteht, dass die Anhaltung der Bf der Polizeistation, die auch die Überprüfung möglicher
auf der Polizeistation am 1.5.2011 (der ErstBf wurde Vorstrafen des Betroffenen umfasst. [...] Art 21 Abs 3
rund dreieinhalb Stunden angehalten, der ZweitBf rund PolG-ZH [...] stellt eine ausreichende gesetzliche Grund-
zweieinhalb Stunden), nachdem sie in der Polizeiab- lage für die Identitätskontrolle und in weiterer Folge für
sperrung eingekesselt waren, als eine Freiheitsentzie- die von den Bf behauptete [...] Freiheitsentziehung dar
hung iSd Art 5 EMRK zu qualifizieren ist [...]. Er hält es [...].
daher nicht für erforderlich, die Frage zu prüfen, ob die
(52) Daraus folgt, dass die von den Bf erlittene Frei-
[...] Einkesselung (der ErstBf für rund eine Stunde und heitsentziehung »auf die gesetzlich vorgeschriebene
der ZweitBf für etwa zweieinhalb Stunden) ebenfalls als Weise« iSd Art 5 Abs 1 EMRK erfolgte. Dagegen ist die
Freiheitsentziehung iSd Art 5 Abs 1 EMRK angesehen Frage, ob es im vorliegenden Fall notwendig und ange-
werden können, zumal sich der Hauptgegenstand der messen war, die Bf auf die Polizeistation zu bringen und
Beschwerde [...] auf die Freiheitsentziehung infolge der sie dort festzuhalten, um bestimmte Daten zu überprü-
Festhaltung bezieht.
fen, vor allem eine Frage der Verhältnismäßigkeit [...],
(44) [...] Die Beschwerden sind nicht offensichtlich die vom GH unter dem Gesichtspunkt der Rechtferti-
unbegründet und auch aus keinem anderen Grund gung der Freiheitsentziehung gemäß Art 5 Abs 1 lit b
unzulässig [...] und werden daher für zulässig erklärt und c EMRK zu prüfen sein wird.
(einstimmig).
2. Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung im
Hinblick auf einen der in Art 5 Abs 1 EMRK
angeführten Gründe
a. Einleitende Bemerkungen
III.ꢀ ꢀZurꢀbehauptetenꢀVerletzungꢀvonꢀArtꢀ5ꢀAbsꢀ1ꢀ
EMRK
1. Zur Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem
(53) [...] Die innerstaatlichen Gerichte und die Regie-
rung haben einen etwas unterschiedlichen Zugang zu
innerstaatlichen Recht
(50) [...] Im vorliegenden Fall war Art 31 des Polizeigeset-
zes des Kantons Zürich (im Folgenden: PolG-ZH) offen-
2
Art 21: »(1) Wenn
es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei
eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären,
ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, nach anderen Gegenständen
oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
(2) Die angehalte-
sichtlich unzureichend, um eine Freiheitsentziehung
iSv Art 5 EMRK zu begründen. [...] Art 3 PolG-ZH sieht
nicht ausdrücklich die Freiheitsentziehung als Maß-
nahme zur Aufrechterhaltung der »öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung« vor und erfüllt damit nicht das Kri-
terium der gesetzlichen Grundlage.
ne Person ist ver-
pflichtet, Angaben
zur Person zu ma-
chen,
mitgeführte
Ausweis- und Be-
willigungspapiere
vorzuzeigen und zu
diesem Zweck Be-
hältnisse und Fahr-
1
Art 3: »(1) Die Polizei
trägt durch Information, Beratung, sichtbare Präsenz und andere
geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung bei.
1
(2) Sie trifft insbe-
a. Verhinderung und
c. Abwehr von unmit-
zeuge zu öffnen.
(3) Die Polizei darf
sondere Maßnahmen zur
1
Erkennung von Straftaten, [...]
1
telbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Ge-
genstände sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen. [...]«
die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen
gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen
Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zwei-
felhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilli-
gungspapiere echt sind. [...]«
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
NLMR 6/2023-EGMR
Arnold und Marthaler gg die Schweiz
3
den Gründen für die Rechtfertigung der Freiheitsent- Identitätskontrolle zu unterziehen, [...] ist es vor allem
ziehung der Bf. Zur Rechtfertigung der strittigen Maß- die Regierung, die sich vor dem GH auf diesen Grund
nahme bezog sich das Bundesgericht in erster Linie auf stützt, während sich das Bundesgericht nicht im Detail
die allgemeine Pflicht, die öffentliche Ordnung nicht mit dieser Frage befasste. Obwohl sich die Bf kurzer-
zu stören, sowie die Pflicht der Behörden, die Bege- hand ausweisen konnten, haben die innerstaatlichen
hung [...] von Strafaten zu verhindern. [...] Die Regie- Instanzen [...] argumentiert, dass es erforderlich gewe-
rung machte ihrerseits insb die Pflicht geltend, sich sen sei, sie auf die Polizeistation zu bringen, ohne
einer Identitätskontrolle zu unterziehen, die auch vom jedoch darzulegen, warum eine weitergehende Identi-
GH im Hinblick auf Art 5 Abs 1 lit b EMRK geprüf wird. tätskontrolle nötig gewesen ist und warum sie nicht vor
Der GH kann sich jedoch nicht an die Stelle der inner- Ort stattfinden konnte. Um den Anforderungen einer
staatlichen Behörden setzen, die eine Entscheidung strengen Auslegung der Garantien nach Art 5 Abs 1
in Bezug auf die Freiheitsentziehung der Betroffenen EMRK gerecht zu werden, hätte sich das Bundesgericht
getroffen haben. Es obliegt Letzteren, alle maßgebli- expliziter mit dieser Frage befassen müssen. [...]
chen Fakten zu prüfen, die für oder gegen die Freiheits-
(63) Art 21 Abs 3 PolG-ZH sieht vor, dass die Bf ver-
entziehung sprechen, und sie in ihren Entscheidungen pflichtet sind, sich einer Identitätskontrolle zu
zu belegen [...].
unterziehen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhält-
nismäßigkeit und Notwendigkeit wirf die Identitäts-
kontrolle der am Helvetiaplatz aufältigen Personen
einige Fragen auf. Anerkannt wird, dass zur Durch-
führung einer Identitätskontrolle die davon betrof-
b. Der zweite Teil von Art 5 Abs 1 lit b EMRK
i. Allgemeine Grundsätze
(56) [...] Der zweite Teil von Art 5 Abs 1 lit b gestattet eine fenen Personen festgehalten werden müssen. Es ist
Freiheitsentziehung nur in Fällen, in denen diese Maß- jedoch schwierig, dem Argument der Regierung zu fol-
nahme auf die »Erzwingung der Erfüllung« einer gesetz- gen, wonach eine solche Kontrolle nicht vor Ort vor-
lichen Verpflichtung abzielt. Die von dieser Maßnahme genommen werden hätte können. [...] Die Bf wurden
betroffene Person muss daher einerseits Schuldne- einer ersten Identitätskontrolle auf öffentlicher Stra-
rin einer nicht erfüllten Verpflichtung sein und ande- ße unterzogen, sodass ihre Namen einfach und effek-
rerseits muss ihre Festnahme und Freiheitsentziehung tiv per Funk an die Polizeistation übermittelt hätten
darauf abzielen, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu werden können, um eine weitergehende Identitäts-
erzwingen, ohne Strafcharakter zu haben. Die gesetzli- kontrolle durchzuführen. Der GH hält es daher nicht
che Grundlage für die Freiheitsentziehung nach Art 5 für ausgeschlossen, dass die Festnahme in erster Linie
Abs 1 lit b entfällt, sobald die betreffende Verpflichtung schikanösen [...] oder anderen als auf die Identifizie-
erfüllt ist.
rung von Personen abzielenden Zwecken diente, insb
(58) Im Sinn der EMRK ist eine Festnahme nur dann [...] die Bf für einige Stunden [...] fernzuhalten und
zulässig, wenn die Erfüllung der »gesetzlichen Ver- zu diesem Zweck ein [Platzverbot] zu verhängen. Dar-
pflichtung« nicht durch gelindere Mittel erreicht wer- aus folgt, dass es sich bei der Festnahme nicht um das
den kann. Darüber hinaus verlangt das Verhältnis- gelindeste Mittel handelte, das die Polizei anwenden
mäßigkeitsprinzip, dass ein Ausgleich zwischen der hätte können und der Freiheitsentziehung daher ein
Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaf, unrechtmäßiger Charakter innewohnte.
die sofortige Erfüllung der [...] Verpflichtung zu gewähr-
leisten, und der Bedeutung des Rechts auf persönliche öffentliche Ordnung nicht zu stören, [...] stützte sich
Freiheit geschaffen wird. das Bundesgericht zur Rechtfertigung der Freiheits-
(65) In Bezug auf die allgemeine Verpflichtung, die
(59) Vor diesem Hintergrund wird der GH die Art der entziehung der Bf [...] in erster Linie auf Art 21 PolG-ZH.
sich aus dem anzuwendenden Recht ergebenden Ver- Diese Bestimmung bezieht sich a priori jedoch nicht
pflichtung einschließlich dem ihr zugrunde liegenden auf Fälle, in denen die Behörden mit der Gefahr einer
Gegenstand und Zweck, die betroffene Person und die Störung der öffentlichen Ordnung konfrontiert wer-
besonderen Umstände, die zu ihrer Freiheitsentzie- den. Darüber hinaus [...] ist Art 3 PolG-ZH nicht spezi-
hung geführt haben, sowie die Dauer der Freiheitsent- fisch genug, um eine Freiheitsentziehung zu rechtfer-
ziehung berücksichtigen.
tigen. [...] Ferner räumt auch die Regierung ein, dass
die Bf nicht vorhatten, persönlich an den Ausschrei-
Erwägungen
ii. Anwendung der oben genannten Grundsätze
(61) Im Licht des zweiten Teils von Art 5 Abs 1 lit b EMRK tungen teilzunehmen. Es ist in diesem Zusammen-
kommen im Hinblick auf den vorliegenden Fall zwei hang wichtig, in Erinnerung zu rufen, dass sich die Bf
Aspekte in Betracht: die allgemeine Verpflichtung, die am Helvetiaplatz und nicht im Kanzleiareal aufielten,
öffentliche Ordnung nicht zu stören, und jene, sich wo es Anzeichen dafür gab, dass eine illegale Demons-
einer Identitätskontrolle zu unterziehen.
tration stattfinden könnte.
(62) Was zunächst die Pflicht betrif, sich einer
(66) [...] Die Behörden müssen die [Betroffenen] über
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
4.
Arnold und Marthaler gg die Schweiz
NLMR 6/2023-EGMR
die Anordnung informieren, der sie unterworfen wer- eine Freiheitsentziehung nach dem zweiten Teil von
den [...]. Sie können eine Absperrung errichten, wenn Art 5 Abs 1 lit c EMRK gerechtfertigt ist, müssen die
sich die Betroffenen weigern, der Anordnung aus- Behörden in überzeugender Weise darlegen, dass die
drücklich oder stillschweigend zu folgen. Im vorliegen- betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit an
den Fall erwähnten jedoch weder die beiden Bf noch der Begehung einer konkreten und spezifischen Strafat
ein Polizeibericht eine vor dem Erlass der Absperrung beteiligt gewesen wäre, wäre sie nicht durch eine Fest-
erteilte Anordnung zur Auflösung. Das Bundesgericht nahme daran gehindert worden.
rechtfertigte die Freiheitsentziehung daher, indem es
(73) Art 5 Abs 1 lit c EMRK ist daher auf eine präventiv
sich zu Unrecht darauf stützte, dass einer Anordnung angeordnete Freiheitsentziehung außerhalb eines Straf-
nicht Folge geleistet wurde, obwohl eine solche gar verfahrens anwendbar. Auch wenn die Anforderung, die
nicht erlassen worden war. Die Voraussetzungen für die festgenommene Person einem zuständigen Richter vor-
Anwendung des zweiten Teils von Art 5 Abs 1 lit b EMRK zuführen, für den zweiten Teil von Art 5 Abs 1 lit c EMRK
[...] sind daher nicht erfüllt.
gilt, sollte sie mit einer gewissen Flexibilität umgesetzt
(67) Im Hinblick auf die Notwendigkeit verhinder- werden, sodass die Frage der Befolgung [dieser Bestim-
te bereits die Errichtung des Polizeikordons die Bege- mung] davon abhängt, ob [...] beabsichtigt ist, die fest-
hung einer Strafat, wodurch die anschließende Frei- genommene Person wie von Art 5 Abs 3 EMRK verlangt
heitsentziehung nicht mehr gerechtfertigt war und unverzüglich einem Richter zur Kontrolle der Freiheits-
einen unrechtmäßigen, sogar willkürlichen Charakter entziehung vorzuführen, oder sie vor diesem Zeitpunkt
annahm.
(68) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann
zu entlassen.
(74) In Bezug auf Art 5 Abs 1 lit c EMRK muss es sich
der GH nicht davon ausgehen, dass die innerstaatlichen bei einer Freiheitsentziehung um eine im Hinblick auf
Behörden einen fairen Ausgleich zwischen einerseits das erklärte Ziel verhältnismäßige Maßnahme handeln.
der Pflicht der Bf, ihre Identität offenzulegen und die Es obliegt den innerstaatlichen Behörden, die Not-
öffentliche Ordnung nicht zu stören, und ihrem Recht wendigkeit der Freiheitsentziehung in überzeugender
auf persönliche Freiheit andererseits geschaffen haben. Weise darzulegen.
Daraus folgt, dass die von den Bf erlittene Freiheitsent-
(75) Das Kriterium der Notwendigkeit, das für den
ziehung nicht durch den im zweiten Teil von Art 5 Abs 1 zweiten Teil von Art 5 Abs 1 lit c EMRK gilt, setzt vor-
lit b EMRK angeführten Grund gerechtfertigt war. Es aus, dass gelindere Mittel nicht vorgesehen waren und
bleibt somit zu prüfen, ob die Freiheitsentziehung aus als unzureichend für den Schutz des individuellen oder
einem der im zweiten Teil von Art 5 Abs 1 lit c EMRK öffentlichen Interesses erachtet wurden. Die Strafat,
angeführten Gründe erfolgte.
auf die sich der zweite Teil der Bestimmung bezieht,
muss schwerwiegend sein, dh sie muss eine Gefahr
für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von
Personen oder einen erheblichen materiellen Schaden
mit sich bringen. Zudem muss die Freiheitsentziehung
beendet werden, sobald die Gefahr vorüber ist, was eine
c. Der zweite Teil von Art 5 Abs 1 lit c EMRK
i. Allgemeine Grundsätze
(71) [...] Art 5 Abs 1 lit c EMRK ermöglicht, eine Person Beobachtung der Situation erfordert. Dabei ist auch die
unter drei verschiedenen Umständen festzunehmen Dauer der Freiheitsentziehung ein relevanter Faktor.
[...]: erstens, »wenn hinreichender Verdacht besteht,
(76) [...] Damit es Polizeibeamten nicht praktisch
dass die betreffende Person eine Strafat begangen hat«, unmöglich ist, ihre Pflicht zur Aufrechterhaltung der
zweitens, »wenn begründeter Anlass zu der Annahme öffentlichen Ordnung zu erfüllen, ist es grundsätzlich
besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung erforderlich, dass sie iSd Art 5 Abs 1 lit c EMRK Frei-
einer Strafat zu hindern« und drittens, »wenn begrün- heitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens
deter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwen- durchführen können, sofern sie dem Grundsatz des
dig ist, sie an der Flucht nach Begehung einer solchen Art 5 EMRK entsprechen, der im Schutz des Einzelnen
zu hindern«.
vor Willkür besteht.
(72) [...] Der zweite Teil dieser Bestimmung (»wenn
ii. Anwendung der oben genannten Grundsätze
begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es (77) Im vorliegenden Fall muss der GH prüfen, ob die
notwendig ist, sie an der Begehung einer Strafat zu Freiheitsentziehung der Bf tatsächlich dazu diente, sie
hindern«) stellt einen eigenen Grund für eine Freiheits- von der Begehung konkreter und spezifischer Strafa-
entziehung dar. Er stellt den Konventionsstaaten ein ten abzuhalten. In Bezug darauf wurde der konkrete
Mittel zur Verfügung, um die Begehung einer insb im und spezifische Charakter der Begehung der Strafat,
Hinblick auf den Ort und Zeitpunkt, zu dem die Strafat insb im Hinblick auf den Ort, den Zeitpunkt [...] und
begangen würde, und auf die potenziellen Opfer kon- die potenziellen Opfer, nicht von den innerstaatlichen
kreten und spezifischen Strafat zu verhindern. Damit Gerichten [...] festgestellt.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
NLMR 6/2023-EGMR
Arnold und Marthaler gg die Schweiz
5.
(78) [...] Die Regierung behauptet, dass sich am 1.5.2011 ua/GB aus, dass die Anhaltung im Rahmen des Polizei-
niemand zufällig auf dem betreffenden Platz aufgehal- kordons nicht ohne Weiteres als Freiheitsentziehung
ten habe. In diesem Zusammenhang stützt sie sich insb zu qualifizieren sei. Darüber hinaus handle es sich bei
auf die Gewalt in den vergangenen Jahren, die Aufru- der Frage, ob eine Identitätskontrolle von 542 Personen
fe linksextremer Gruppen, das Tragen von Masken im vor Ort in angemessener Zeit und ohne Schwierigkei-
Kanzleiareal, wo sich die Bf nicht befanden, und auf die ten durchgeführt werden könne, nicht um eine Angele-
Ausschreitungen in Zürich während des offiziellen Teils genheit, die einem internationalen Gericht zugänglich
der Feierlichkeiten vom 1.5.2011. [...] Dabei handelt es sei, zumal dieses zu weit von den Tatsachen entfernt
sich um allgemeine Indizien, die nicht geeignet sind, sei. Dies gelte letztlich auch für die Annahme, dass die
die Teilnahme der Bf an einer illegalen Demonstration Bf keine ernsthafe Gefahr einer Störung der öffentli-
zu belegen, zumal ihnen jeglicher individuelle Beweis- chen Ordnung darstellten, nur weil sie sich am Helve-
wert fehlt. Diese Elemente sind daher in Bezug auf den tiaplatz und nicht im Kanzleiareal aufgehalten hätten.
Nachweis der Absicht der Betroffenen, eine Strafat Aufgrund der geringen Distanz könne auf Ebene des
zu begehen, unwirksam. Es gibt keine Anhaltspunkte EGMR in diesem Zusammenhang nicht über das Vorlie-
dafür, dass die Bf im Begriff waren, selbst eine Straf- gen einer Gefahr entschieden werden.
tat zu begehen. Die Schweizer Behörden haben [auch]
keine Strafverfolgung gegen sie eingeleitet.
(79) Darüber hinaus muss die Freiheitsentziehung
unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit und
Notwendigkeit geeignet sein, das angestrebte Ziel zu
erreichen, dh die Begehung einer schwerwiegenden
Strafat zu verhindern. Wie der GH unter dem zweiten
Teil von Art 5 Abs 1 lit b EMRK ausgeführt hat, hielten
sich die Bf nicht an einem Ort auf, an dem es Anzeichen
dafür gab, dass eine illegale Demonstration stattfin-
den würde. Da es keine Beweise dafür gab, dass sie im
Begriff waren, eine Strafat zu begehen, kann der zweite
Teil von Art 5 Abs 1 lit c EMRK nicht zur Rechtfertigung
der strittigen Maßnahme herangezogen werden. Wie
der GH letztlich schon in Bezug auf den zweiten Teil
von Art 5 Abs 1 lit b EMRK ausgeführt hat, verhinderte
bereits die von der Polizei errichtete Absperrung die
Begehung einer Strafat. Daher war die anschließende
Freiheitsentziehung nicht mehr notwendig.
(80) Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen [...]
haben die innerstaatlichen Behörden keinen fairen
Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, die Begehung
einer Strafat zu verhindern, einerseits und dem Recht
auf persönliche Freiheit der Bf andererseits geschaffen.
Daher war die strittige Maßnahme im Hinblick auf Art 5
Abs 1 lit c EMRK nicht gerechtfertigt.
d. Allgemeine Schlussfolgerung
(81) [...] Es erfolgte eine Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK
(einstimmig).
IV.ꢀ EntschädigungꢀnachꢀArtꢀ41ꢀEMRK
Jeweils € 1.000,– für immateriellen Schaden; € 10.000,–
für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anmerkung
Richterin Schukking sowie Richter Grozev und Roosma
führen in ihrem Sondervotum unter Verweis auf Austin
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag