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Entscheid

7B/110/2005

7B.110/2005 13.09.2005

13. September 2005Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Juni 2005 aufgehoben.

1.2 Es wird festgestellt, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 gültig zurückgezogen worden ist, und das Betreibungsamt Z.________ wird angewiesen, das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. März 2005 materiell zu behandeln.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Y.________ AG, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: